Batteriegesetzhinweise

Batteriegesetz

(Batteriegesetz 2, BattG2, BattG 2)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
vom 03. November 2020, gültig ab 1. Januar 2021

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammen­setzung oder Verwen­dung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beige­fügt sind. Das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung, das Produkt­sicherheits­gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verord­nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung und die Altfahrzeug-Verord­nung in der Fassung der Bekannt­machung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
1. in Ausrüstungs­gegenständen, die mit dem Schutz der wesent­lichen Sicherheits­interessen der Bundes­republik Deutsch­land in Zusammen­hang stehen,
2. in Waffen, Munition oder Wehr­material, ausgenommen Erzeug­nisse, die nicht speziell für militä­rische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
3. in Ausrüstungs­gegenständen für den Einsatz im Welt­raum.
(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund­lage dieses Gesetzes erlassenen Rechts­verord­nungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislauf­wirtschafts­gesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf­wirtschafts- und Abfall­gesetzes erlassenen Rechts­verordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzu­wenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gelten entsprechend. Rechts­vorschriften, die besondere Anforde­rungen an die Rück­nahme, Wieder­verwendung oder Entsorgung von Alt­batterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammen­hang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffs­bestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederauf­ladbaren Primär­zellen oder aus wiederauf­ladbaren Sekundär­zellen bestehende Quellen elektri­scher Energie, die durch unmittel­bare Umwand­lung chemischer Energie gewonnen wird.
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so mitei­nander verbunden oder in einem Außen­gehäuse zusammen­gebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. Batterie­sätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuch­tung oder für die Zündung von Fahr­zeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Land­fahrzeuge, die durch Maschinen­kraft bewegt werden, ohne an Bahn­gleise gebunden zu sein.
(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerb­liche oder landwirt­schaftliche Zwecke, für Elektro­fahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybrid­fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeug­batterien sind keine Industrie­batterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Geräte­batterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industrie­batterien anzuwenden.
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industrie­batterien sind keine Geräte­batterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Geräte­batterien, deren Durch­messer größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handge­haltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronik­geräte im Anwendungs­bereich des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes, die für Instand­haltungs-, Bau-, Garten- oder Montage­arbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrich­tung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwer­tung oder zur Vorberei­tung der Beseiti­gung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem Produktions­prozess erfolgende Wieder­aufarbeitung von Abfall­materialien für ihren ursprüng­lichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energe­tischen Verwertung.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbe­seitigung im Sinne von § 3 Absatz 26 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter­veräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Vertriebs­methode, im Geltungs­bereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kauf­vertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglich­machen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebs­methode, gewerbs­mäßig Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischen­händler, die vorsätzlich oder fahr­lässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevoll­mächtigte nicht oder nicht ordnungs­gemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Geltungs­bereich dieses Gesetzes niederge­lassene natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder­lassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzu­nehmen, um die Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgelt­liche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwen­dung. Die gewerbs­mäßige Einfuhr in den Geltungs­bereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehr­bringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungs­bereich dieses Gesetzes wieder ausge­führt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforde­rungen eines Auftrag­gebers gefertigten und zum Weiter­vertrieb bestimmten Batterien an den Auftrag­geber gilt nicht als Inverkehr­bringen im Sinne von Satz 1.
(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gemein­nützige Unternehmen, gewerbliche oder sonstige wirtschaft­liche Unternehmen oder jede öffent­liche Einrich­tung, das oder die an der Rück­nahme von Geräte-Alt­batterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-Alt­batterien oder Geräte-Alt­batterien anderer Endnutzer zurück­nimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifi­zierte Entsorgungs­fachbetriebe im Sinne des § 56 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes, deren Geschäfts­betrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Besei­tigung von Alt­batterien umfasst.
(18) „Sachverständiger“ ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbe­ordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachter­organisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltaudit­gesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statis­tischen Systematik der Wirtschafts­zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verord­nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord­nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verord­nung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitglied­staat der Europä­ischen Union oder in einem anderen Vertrags­staat des Abkommens über den Europä­ischen Wirtschafts­raum nieder­gelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorüber­gehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufs­qualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe­ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheit­liche Stelle abgewickelt werden.
(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozent­satz, den die Masse der in einem Kalender­jahr einer ordnungs­gemäßen stofflichen Verwer­tung zugeführten Alt­batterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalender­jahr gesammelten Alt­batterien ausmacht. Aus dem Geltungs­bereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausge­führte Alt­batterien sind nur insoweit zu berück­sichtigen, als den Anforde­rungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist.
(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungs­verfahrens ist der Quotient aus der Masse der mit dem Verwertungs­verfahren hergestell­ten Stoffe, die ohne weitere Behand­lung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprüng­lichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der energe­tischen Verwertung, und der Masse der dem Verwertungs­verfahren zugeführten Alt­batterien.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammen­setzung der für die Energie­speicherung in einer Batterie maßgeb­lichen Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammen­fassung vergleich­barer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.
Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 3 Verkehrsverbote

(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichts­prozent Queck­silber enthalten, ist verboten.
(2) Das Inverkehrbringen von Geräte­batterien, die mehr als 0,002 Gewichts­prozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Geräte­batterien, die für Not- oder Alarm­systeme einschließlich Notbe­leuchtung und für medizi­nische Ausrüstung bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr­zeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmium­verbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren Bevoll­mächtigte
1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungs­gemäß registriert sind und
2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Geräte­batterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industrie­batterien jeweils obliegenden Rücknahme­pflichten sicher­stellen, dass Alt­batterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurück­gegeben werden können.
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes für den End­nutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Alt­batterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurück­geben kann. Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn deren Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs­gemäß registriert sind.
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, sind durch den jewei­ligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

§ 4 Registrierung der Hersteller

(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevoll­mächtigter verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraus­setzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungs­antrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Änderungen von im Registrierungs­antrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehr­bringens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu­teilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevoll­mächtigten, insbesondere Postleit­zahl und Ort, Straße und Haus­nummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internet­adresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der Bevoll­mächtigung auch Name und Kontakt­daten des Herstellers, der vertreten wird,
2. Vor- und Nachname einer vertretungs­berechtigten natür­lichen Person,
3. Handelsregister­nummer oder vergleichbare amtliche Register­nummer des Herstellers, einschließlich der europä­ischen oder der nationalen Steuer­nummer des Herstellers,
4. im Fall der Bevoll­mächtigung: die Beauftra­gung durch den Hersteller,
5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
7. beim Inverkehrbringen von Geräte­batterien: Name und Anschrift des Rücknahme­systems nach § 7 sowie im Fall der Beauftra­gung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handels­register­nummer oder vergleichbare amtliche Register­nummer des beauftragten Dritten,
8. beim Inverkehr­bringen von Fahrzeug- oder Industrie­batterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrich­tung einer den Anforde­rungen nach § 8 entsprechenden Rückgabe­möglichkeit und über die Zugriffs­möglich­keiten der Rückgabe­berechtigten auf das Angebot,
9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
(3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermitt­lung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektro­nische Daten­verarbeitungs­system nach Maßgabe der jeweils gelten­den Verfahrens­anweisung für das elektro­nische Daten­verarbeitungs­system. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommuni­kation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll­mächtigten die elektronische Über­mittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröff­nung eines Zugangs für die Über­mittlung elektro­nischer Dokumente verlangen. Die Verfahrens­anweisung nach Satz 1 und die Anforde­rungen nach Satz 3 sind auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zu veröffent­lichen.

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevoll­mächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückge­nommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahme­stellen nach § 13a zurück­genommenen Geräte-Alt­batterien unent­geltlich zurück­zunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. Nicht verwertbare Alt­batterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Alt­batterien, die bei der Behandlung von Altge­räten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes und bei der Behandlung von Altfahr­zeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verord­nung anfallen.

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

(1) Jeder Hersteller von Geräte­batterien oder dessen Bevoll­mächtigter hat zur Erfüllung seiner Rücknahme­pflichten nach § 5 ein eigenes Rücknahme­system für Geräte-Altbatterien einzu­richten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahme­systems bedürfen der Genehmigung durch die zustän­dige Behörde. Die Genehmigung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung entschieden, gilt diese als erteilt. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Eingang der vollstän­digen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachge­wiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rücknahme­system
1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, allen Behandlungs­anlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahme­stellen die unentgelt­liche Abholung von Geräte-Alt­batterien anbietet,
2. die flächen­deckende Rücknahme von Geräte-Alt­batterien bei allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, allen Behandlungs­anlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahme­stellen, die vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahme­stellen), gewährleistet,
3. den angeschlossenen Rücknahme­stellen unentgeltlich geeignete Rücknahme­behälter und den gefahrgut­rechtlichen Anforde­rungen entsprechende Transport­behälter bereitstellt,
4. die von den angeschlossenen Rücknahme­stellen bereitge­stellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffen­heit, Art, Marke oder Herkunft innerhalb von 15 Werktagen unent­geltlich abholt, sobald
a) Vertreiber und freiwillige Rücknahme­stellen eine Abhol­masse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben und
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger und Behandlungs­anlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 eine Abhol­masse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben,
sofern keine geringere Abhol­masse vereinbart ist; bei der Fest­legung der Abhol­massen zwischen dem Rücknahme­system und der angeschlos­senen Rücknahme­stelle sind die Lager­kapazität und die Gefährlich­keit der Lagerung von Geräte-Alt­batterien zu berück­sichtigen; erreicht ein Vertreiber in einem Kalender­jahr die geforderte Abhol­masse nicht, so kann er vom Rücknahme­system dennoch die einmalige Abholung der zurückge­nommenen Altbatterien fordern; sowie
5. die bei den angeschlossenen Rücknahme­stellen abgeholten Geräte-Alt­batterien einer Verwertung nach § 14 oder einer Beseitigung zuführt.
Das Vorliegen der notwen­digen Vorausset­zungen für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorga­ben aus Satz 2 sind im Rahmen des Genehmigungs­verfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sach­verständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines Rücknahme­systems kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungs­anforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicher­zustellen.
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahme­systems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte zusammen­wirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahme­systems durch Beauftra­gung eines Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammen­wirkenden Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte erteilt werden. Der Genehmigungs­antrag muss die zusammen­wirkenden Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte eindeutig benennen. Der gemeinsame Dritte hat die Geheim­haltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicher­zustellen, als es sich um hersteller­spezifische Informa­tionen oder um Informa­tionen handelt, die einzelnen Herstellern oder deren Bevoll­mächtigten unmittelbar zurechenbar sind oder zugerechnet werden können.
(4) Der Betreiber eines Rücknahme­systems hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Genehmigungs­antrag enthaltenen Angaben sowie die dauer­hafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mitzu­teilen.
(5) Die Rücknahme­systeme haben unter Wahrung der Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internet­seiten zu veröffentlichen:
1. die Eigentums- und Mitglieder­verhältnisse,
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter Geräte­batterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an Geräte­batterien,
3. das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungs­leistung sowie
4. die im eigenen System erreichten Recycling­effizienzen.
(6) Der Genehmigungs­antrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverar­beitungs­system nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrens­anweisung für das elektronische Daten­verarbeitungs­system. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommuni­kation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll­mächtigten und mit den Rücknahme­systemen die elektro­nische Über­mittlung, eine bestimmte Verschlüs­selung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermitt­lung elektro­nischer Dokumente verlangen. Die Verfahrens­anweisung nach Satz 1 und die Anforde­rungen nach Satz 3 sind auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zu veröffent­lichen.

§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge

Die Rücknahme­systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller oder der Bevoll­mächtigten Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Geräte­batterien die Verwendung von gefähr­lichen Stoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die Lang­lebigkeit, die Wiederver­wendbarkeit und die Recycling­fähigkeit der Geräte­batterien zu berück­sichtigen. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemi­schen Systemen der Geräte­batterien zu orientieren.

§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie­batterien oder deren Bevoll­mächtigte stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückge­nommenen Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien und
2. den Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
eine zumutbare und kosten­freie Möglichkeit der Rück­gabe anbieten und die zurückge­nommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie­batterien oder deren Bevoll­mächtigte sind verpflichtet, die finan­ziellen und organisa­torischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1 nachzukommen. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungs­einrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder an deren Bevoll­mächtigte besteht nicht.
(2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte, Vertreiber, Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und End­nutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende Verein­barungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien durch Vertreiber, Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger oder gewerbliche Altbatterie­entsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren Bevoll­mächtigten aus § 5 als erfüllt.

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom End­nutzer Altbatterien an oder in unmittel­barer Nähe des Handels­geschäfts unentgeltlich zurück­zunehmen. Die Rücknahme­verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neu­batterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicher­weise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit einge­bauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz und die Altfahrzeug-Verord­nung bleiben unberührt. Im Versand­handel ist Handels­geschäft im Sinne von Satz 1 das Versand­lager.
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, zurückge­nommene Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindes­tens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt.
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- und Industrie­batterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicher­zustellen, dass die Anforde­rungen des § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie­batterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterie­entsorger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforde­rungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt auch für Fahrzeug­batterien, die der Vertreiber einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger mit dem Ziel der Verwertung überlässt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Alt­batterien dürfen beim Vertrieb neuer Geräte­batterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausge­wiesen werden.

§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeug­batterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeug­batterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatz­steuer zu erheben, wenn der End­nutzer zum Zeit­punkt des Kaufs einer neuen Fahrzeug­batterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Alt­batterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfander­hebung eine Pfand­marke ausgeben und die Pfander­stattung von der Rück­gabe der Pfand­marke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurück­gegeben, ist derjenige Erfassungs­berechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurück­nimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektro­nisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfand­erstattung erfolgt ist. Ein Vertreiber, der Fahrzeug­batterien unter Verwendung von Fernkommuni­kations­mitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektro­nischen Rückgabe­nachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeug­batterien an den Endnutzer ab- oder weiter­gegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 11 Pflichten des Endnutzers

(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungs­abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahme­stellen, die den Rücknahme­systemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst.
(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger und über die Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaft­liche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterie­entsorgern überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungs­einrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterie­entsorger erfasst, soweit nicht abweichende Verein­barungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforde­rungen aus § 14 ist sicherzu­stellen.

§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungs­einrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungs­einrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verord­nung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.
(3) Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronik­gerät zu trennen sind, unent­geltlich zurückzu­nehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger freiwillig an der Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteiligen. Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger können sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten.

§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen

Freiwillige Rücknahme­stellen haben die anfallenden und zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahme­system erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein­barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungs­frist nicht einge­halten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahme­systems während der Laufzeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahme­system sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.

§ 14 Verwertung und Beseitigung

(1) Alle gesammelten und identifizier­baren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller Flüssig­keiten und Säuren umfassen. Es sind die folgenden Recycling­effizienzen zu erreichen:
1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaft­lich zumutbar und technisch erreichbar ist,
2. 75 Prozent der durchschnitt­lichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Cadmium­gehalts, das wirtschaft­lich zumutbar und technisch erreichbar ist,
3. 50 Prozent der durchschnitt­lichen Masse sonstiger Altbatterien.
Dabei ist insbesondere die Berechnung der Recycling­effizienzen zu beachten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungs­bestimmungen zur Berechnung der Recycling­effizienzen von Recycling­verfahren für Altbatterien und Altakkumu­latoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegeben ist. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umwelt­bundesamt. Das Umwelt­bundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizier­bare Altbatterien sowie Rück­stände von zuvor ordnungs­gemäß behandelten und stofflich verwerteten Alt­batterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohl­verträglich zu beseitigen.
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Alt­batterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungs­gemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(2a) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungs­anlagen dürfen nur erfolgen
1. an Standorten mit undurch­lässigen Ober­flächen und geeigneter, wetter­beständiger Abdeckung oder
2. in geeigneten Behältnissen.
Satz 1 gilt auch für eine nur vorüber­gehende Lagerung.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungs­bereichs dieses Gesetzes vorge­nommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforde­rungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechts­verordnung nach § 27 Nummer 2 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflich­tungen nach Absatz 1 nur zu berück­sichtigen, wenn stich­haltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforde­rungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts­verordnungen entsprechen.

§ 15 Erfolgskontrolle

(1) Jedes Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem Umwelt­bundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der Geräte­batterien, die im vorange­gangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der Bevoll­mächtigung von den durch die Bevoll­mächtigten jeweils vertretenen Hersteller im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach chemi­schen Systemen und Typen­gruppen,
2. die Masse der von ihm im vorange­gangenen Jahr zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemi­schen Systemen und Typen­gruppen, dabei sind selbst zurückge­nommene Massen und Massen, die von anderen Rücknahme­systemen zurückge­nommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszu­weisen,
3. die Masse der von ihm im vorange­gangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemi­schen Systemen und Typen­gruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungs­bereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszu­weisen,
4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammel­quote für Geräte-Altbatterien,
5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Verwertung­squote für Geräte-Altbatterien sowie
6. die qualitativen und quantita­tiven Verwertungs- und Beseitigungs­ergebnisse.
Jeder Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, dem Rücknahme­system, das er betreibt, die zur Erfüllung der Berichts­pflichten nach Satz 1 erforderlichen Informa­tionen auf Verlangen des Rücknahme­systems bereitzu­stellen. Die Dokumenta­tion nach Satz 1 ist durch die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von einem unabhän­gigen Sachver­ständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Die Rücknahme­systeme haben sicherzu­stellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgän­gigen Prüfung durch denselben Sachver­ständigen ein anderer unabhängiger Sachver­ständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumenta­tion durchführt. Jedes Rücknahme­system veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumenta­tion innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umwelt­bundesamt auf seiner Internet­seite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt das Umwelt­bundesamt die Dokumenta­tionen der Rücknahme­systeme nach deren Erhalt an die Beliehene.
(2) Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben dem Umwelt­bundes­amt jährlich bis zum Ablauf des 30. April über die ökolo­gische Gestaltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von deren Bevoll­mächtigten zu berichten, insbeson­dere berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie­batterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rück­nahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Die Dokumen­tation ist auf Verlangen des Umwelt­bundes­amtes in einer von einem unabhängigen Sachver­ständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und Industrie­batterien oder deren Bevoll­mächtigte können für mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumen­tation vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorange­gangenen Jahr erreichten Verwertungs­quoten für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internet­seite zu veröffentlichen.
(3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rück­nahme und Verwertung von Fahrzeug-Alt­batterien zu berichten ist.
(4) Das Umwelt­bundesamt kann im Bundes­anzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumen­tationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffent­lichen. Das Umwelt­bundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundes­ministerium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit Prüfleit­linien zu entwickeln, die von den unab­hängigen Sachver­ständigen bei der Prüfung und Bestäti­gung der Dokumenta­tionen nach Absatz 1 zu beachten sind.

§ 16 Sammelziel

(1) Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Alt­batterien eine Sammel­quote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicher­stellen.
(2) Zur Berechnung der Sammel­quote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-Alt­batterien, die im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in einem Kalender­jahr zurückge­nommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der Masse an Geräte­batterien, die im Durch­schnitt des betreffenden und der beiden vorange­gangenen Kalender­jahre im Geltungs­bereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im Geltungs­bereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfü­gung steht. Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der zurückge­nommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herange­zogen werden, als sie die Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Geräte­batterien, die im Geltungs­bereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahme­system zu einem anderen Rücknahme­system wird die in Verkehr gebrachte Masse an Geräte­batterien bei der Berechnung der Sammel­quote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahme­system zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Geräte­batterien verbleiben für die Berechnung der Sammel­quote beim bisherigen Rücknahme­system.
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindri­scher Form des zu kenn­zeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masse­prozent Queck­silber, mehr als 0,002 Masse­prozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masse­prozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kenn­zeichnen, bei denen der Grenz­wert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzu­bringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kenn­zeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Kenn­zeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Geräte­batterien vor dem erstmaligen Inverkehr­bringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslösch­lichen Kapazitäts­angabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitäts­angabe sind die durch Rechts­verordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verord­nung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederauf­ladbaren) Geräte­batterien und -akkumula­toren sowie auf Fahrzeug­batterien und -akkumula­toren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kenn­zeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Wider­spruch zu einer Kenn­zeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.

§ 18 Hinweis- und Informationspflichten

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittel­baren Sicht­bereich des Hauptkunden­stroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. dass Batterien nach Gebrauch im Handels­geschäft unentgeltlich zurückge­geben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versand­handel an den End­nutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungs­medien zu geben oder sie der Waren­sendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über
1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen,
2. Abfallvermeidungs­maßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wieder­verwendung von Altbatterien,
4. die möglichen Auswir­kungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die mensch­liche Gesundheit, insbe­sondere über die Risiken beim Umgang mit lithium­haltigen Batterien, sowie
5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Alt­batterien für Umwelt und Gesundheit.
(3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die End­nutzer in angemes­senem Umfang zu informieren über
1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Entsor­gung von Geräte-Altbatterien,
2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-Alt­batterien,
3. die eingerichteten Rücknahme­systeme sowie
4. die Rücknahme­stellen.
Die Information nach Satz 1 hat in regel­mäßigen Zeitab­ständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch über­regionale Maßnahmen bein­halten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemein­schaftlich einen Dritten zu beauf­tragen. Der beauf­tragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger,
2. Vertreter der Verbraucher­schutzorgani­sationen,
3. Vertreter der Hersteller- und Handels­verbände,
4. Vertreter der Entsorgungs­wirtschaft sowie
5. Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäfts­ordnung. Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem Markt­anteil der in Verkehr gebrachten Masse an Geräte­batterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen Bevoll­mächtigten beteiligten Hersteller.
(4) Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemein­same einheit­liche Kenn­zeichnung für Rücknahme­stellen zu entwerfen, diese den Rücknahme­stellen unentgelt­lich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme­stellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemein­schaftlich einen Dritten mit der Wahr­nehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Zuständige Behörde

§ 19 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Umwelt­bundesamt.

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Nieder­lassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des Vertretungs­berechtigten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungs­nummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevoll­mächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontakt­daten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine Registrierungs­nummer. Herstellern von Geräte­batterien oder deren Bevoll­mächtigten darf die Registrie­rung nur erteilt werden, wenn der Hersteller oder der Bevoll­mächtigte ein Rücknahme­system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für ihn genehmigt ist.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Bevoll­mächtigten oder auf Antrag des beauf­tragten Dritten nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraus­setzungen für die Genehmigung erfüllt werden.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevoll­mächtigten auf ihrer Internetseite:
1. Name, Anschrift und Internet­adresse des Herstellers oder von dessen Bevoll­mächtigten,
2. im Fall der Bevoll­mächtigung: Name und Anschrift des vertre­tenen Herstellers,
3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr bringt,
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt,
5. bei Geräte­batterien: Name und Rechtsform des Rücknahme­systems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, das der Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigter eingerichtet hat und betreibt,
6. bei Fahrzeug- oder Industrie­batterien: die Erklärung über die erfolgte Einrichtung von Rückgabe­möglich­keiten und die Zugriffs­möglich­keiten der Rückgabe­berechtigten auf das Angebot.
Die Veröffent­lichung ist zu unter­gliedern nach Herstellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industrie­batterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaus­tritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind drei Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaus­tritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevoll­mächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevoll­mächtigten je vertretenen Hersteller zu veröffent­lichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Namen und die Anschrift der geneh­migten Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren Internet­seiten.

§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungs­nummer widerrufen, wenn
1. der Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahme­system einrichtet und betreibt,
2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wieder­holt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder
3. über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevoll­mächtigten das Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröffnung des Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Herstellers die Regis­trierung einschließlich der Registrierungs­nummer zu wider­rufen, sofern der Insolvenz­verwalter oder bei Anord­nung der Eigenver­waltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zustän­digen Behörde verbindlich erklärt, den Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevoll­mächtigung das Insolvenz­verfahren über das Vermögen des Bevoll­mächtigten eröffnet wird.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Genehmigung eines Rücknahme­systems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn
1. der Betreiber des Rücknahme­systems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt,
2. der Betreiber des Rücknahme­systems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt,
3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein Bevoll­mächtigter das Rücknahme­system mehr betreibt oder
4. der Betreiber des Rücknahme­systems das Sammel­ziel nach § 16 in einem Kalender­jahr nicht erreicht.
Die zuständige Behörde soll die Geneh­migung eines Rücknahme­systems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn über das Vermögen des Rücknahme­systems das Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung eines Rücknahme­systems ist zu wider­rufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb des Rücknahme­systems eingestellt wurde.

§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungs­akte der zustän­digen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes vollständig durch automa­tische Einrich­tungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amts­träger zu bearbeiten.
Abschnitt 5 Beleihung

§ 23 Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemein­same Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rück­nahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungs­akte ein. Die zu Beleihende hat die notwen­dige Gewähr für die ordnungs­gemäße Erfüllung der ihr übertra­genen Aufgaben zu bieten. Dies ist gewährleistet, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschafts­vertrag oder nach der Satzung die Geschäfts­führung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organi­sation hat und
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personen­bezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundes­gebühren­gesetz zu erheben und festzu­legen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebühren­schuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht indivi­duelle zurechenbare öffent­liche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagen­erhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundes­anzeiger bekannt zu machen.
§ 24 Aufsicht
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fach­aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertra­genen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zustän­dige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzu­führen oder im Einzelfall durch einen Beauf­tragten durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fach­aufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushalts­plan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fach­aufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

§ 25 Beendigung der Beleihung

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertra­genen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Been­digung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fort­führung der Aufgaben­erfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.
Abschnitt 6 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach diesem Gesetz Verpflich­teten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gilt entsprechend.
(2) Hersteller, die keine Nieder­lassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevoll­mächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgaben­erfüllung durch den Bevoll­mächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevoll­mächtigten beauftragen. Die Beauf­tragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Bundes­ministerium für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes­rates bedarf,
1. Mindestan­forderungen für die Behand­lung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
2. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungs­bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
3. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Geräte­batterien sowie für die Gestaltung der Kapazitäts­angabe festzulegen und
4. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.

§ 28 Vollzug

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahme­systemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungs­anforde­rungen nach § 14 dauerhaft sicher­zustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grund­recht auf Unverletz­lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund­gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 29 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Batterien in Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in Verkehr bringt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,
3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,
4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht­zeitig registrieren lässt,
5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Änderungs­mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Alt­batterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien einem Rücknahme­system nicht überlässt,
11. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
13. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Depo­nierung beseitigt,
14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine Dokumen­tation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten Sammel­quote nicht sicherstellt,
15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenn­zeichnet,
16. entgegen § 17 Absatz 6, auch in Verbindung mit einer Rechts­verordnung nach § 27 Nummer 3 eine Fahrzeug- oder Geräte­batterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht­zeitig mit einer Kapazitäts­angabe versieht oder
17. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht in der vorge­schriebenen Weise gibt oder einer Waren­sendung nicht beifügt.
(2) Die Ordnungs­widrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13, 14 und 14b mit einer Geldbuße bis zu hundert­tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn­tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungs­behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5 und 14 bis 14b das Umwelt­bundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren ange­ordneten Geld­bußen und die Geld­beträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundes­kasse zu, die auch die der Staats­kasse auferlegten Kosten trägt.

§ 30 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können Gegen­stände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungs­widrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist anzuwenden.

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitglied­staat der Europä­ischen Union erstmals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1 gilt nicht für Knopf­zellen und aus Knopf­zellen aufgebaute Batterie­sätze mit einem Queck­silber­gehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektro­werkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Hersteller, die das Inverkehr­bringen bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batterie­gesetzes vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durch­führung des Batterie­gesetzes vom 12. November 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, beim Umwelt­bundesamt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022 nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben haben.
(3) Das Umwelt­bundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitge­teilten Daten auf seinen Internet­seiten:
1. Name und Rechtsform des Herstellers,
2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Postleit­zahl, Ort und Staat,
3. Internet­adresse des Herstellers,
4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,
5. beim Inverkehr­bringen von Geräte­batterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines hersteller­eigenen Rücknahme­systems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und Rechts­form des vom Hersteller mit dem Betrieb seines hersteller­eigenen Rücknahme­systems beauftragten Dritten,
6. beim Inverkehr­bringen von Fahrzeug- und Industrie­batterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anfor­derungen des § 8 entsprechenden Rückgabe­möglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabe­möglichkeit und den Zugriff der Rückgabe­berechtigten auf das Angebot.
(4) Rücknahme­systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfall­wirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits erteilten Geneh­migungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für Abfall­wirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen.
(5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
(6) Für die Ermittlung der Sammel­quote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalender­jahr der Tätigkeit als Rücknahme­system mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalender­jahr zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem Kalender­jahr erstmals in den Verkehr gebrachten Geräte­batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines Rücknahme­systems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten Kalender­jahr zurückge­nommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der ersten beiden Kalender­jahre der Tätigkeit des Rücknahme­systems erstmals in Verkehr gebrachten Geräte­batterien ins Verhältnis zu setzen ist.